Statuten

des Vereins „Österreichische Schlaganfall-Gesellschaft“

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Schlaganfall-Gesellschaft“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Forschung auf dem Gebiet der Hirndurchblutungsstörungen, ganz allgemein des Schlaganfalls zu fördern. Die Forschung bezieht sich auf Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aber auch auf die Grundlagenforschung.

§3
Mittel zur Ereichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel

(1) Ideelle Mittel:
a) Wissenschaftliche Veranstaltungen über alle Bereiche des Schlaganfalls.
b) Prüfung von wissenschaftlichen Projekten bezüglich einer Förderungswürdigkeit.
c) Unterstützung der Forschungstätigkeit auf dem Gebiet des Schlaganfalls.

(2) Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Halten von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
(1) Ordentliche Mitglieder, die sich zur Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten und aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

(2) Fördernde Mitglieder, die sich verpflichten durch regelmäßige entsprechend hohe Zuwendung die Ziele des Vereins nachhaltig zu unterstützen.

(3) Stifter, die wenigstens einmal durch eine namhafte Zuwendung die Ziele des Vereins insgesamt oder die Verwirklichung einzelner Aufgaben unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder, die durch ihre Mitarbeit oder sonst in ideeller Weise die Ziele des Vereins wesentlich gefördert haben.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können volljährige, eigenberechtigte, natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen und zwar unter der Voraussetzung, dass sie schriftlich erklären für die Ziele des Vereins einzutreten.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Dem Vorstand steht das Recht zu, die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(1) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, dies dem Vorstand bekannt zu geben.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 2 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitlieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht bei Bestellung der Organverwalter sowie das Recht Anträge zu stellen und über Anträge abzustimmen.

(3) Jedes Mitglied hat überdies das Recht, jederzeit freiwillig aus dem Verein auszuscheiden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zumindest durch die Leistung der nach Art der Mitgliedschaft bestimmten Beiträge zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8
Organe des Vereins

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht

§ 9
Generalversammlung

(1) Innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Generalversammlung abzuhalten. Im Bedarfsfall können auch außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Zu
einer Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Abhaltung einzuladen. Steht die Neuwahl des Vorstands auf der
Tagesordnung, so sind Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge zu den Tagesordnungspunkten beim Sekretär oder dessen Stellvertreter bis spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung einzubringen.
Die Einberufung zu einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10
Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen einzelnen Mitglieder des Vorstands, den Rechnungsprüfern und dem Verein.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen
j) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines
k) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern

(2) Die Generalversammlung beschließt über die Punkte a) – h) mit einfacher, über die Punkte i) – k) mit 2/3-Mehrheit.

§11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
einem Präsidenten
einem ersten Vizepräsidenten
einem zweiten Vizepräsidenten
einem dritten Vizepräsidenten
einem Sekretär
einem Vertreter des Sekretärs
einem Kassier
einem Vertreter des Kassiers
vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagenersatz gegen Beleg kann gewährt werden.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind (unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern hat sich entweder der Präsident oder einer der Vizepräsidenten zu befinden). Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein bedürfen der Genehmigung von der Generalversammlung.

(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(6) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl in die selbe Vorstandsfunktion ist nur einmal möglich.

(7) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Funktion der Vorstandsmitglieder erlischt durch den Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung und Rücktritt.

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(11) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Verwaltung des Vereinsvermögen
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
e) Bildung von Ausschüssen

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs.
In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) unterfertigen der Präsident gemeinsam mit dem Kassier.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Der Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Sekretärs und des Kassiers deren Stellvertreter.

§ 14
Beirat

(1) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins eines Beirates bedienen, wobei die Sitzungen des Beirates vom Präsidenten einberufen werden.

(2) Dem Beirat gehören Personen an, die auf Grund ihrer Fähigkeiten den Vorstand beraten können. Diese werden nach Maßgabe des Bedarfes und der Eigenart der zu behandelnden Themen vom Präsidenten eingeladen.

§ 15
Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 5, 9, 10, 11.

§16
Schiedsgericht

(1) Für die Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen je zwei Personen namhaft macht, wovon eine Person Vereinsmitglied sein muss, die zweite Person muss kein Vereinsmitglied sein. Eine von beiden Personen muss medizinisch sachkundig sein.

(3) Die vier von den Streitteilen namhaft gemachten Personen wählen innerhalb von zwei Wochen eine fünfte Person als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Vorsitzende muss ein Richter oder Rechtsanwalt sein und darf dem Verein nicht angehören. Wenn sich die Streitteile auf keinen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen, wird der
Präsident des Landesgerichts Linz gebeten, eine Entscheidung über einen Vorsitzenden zu fällen.

(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(6) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 17
Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9, Abs. 6 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde gemäß § 28 des Vereinsgesetzes 2002 BGBL. 66 schriftlich mitzuteilen.

(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen, darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist einer von der die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen und als solche im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation, vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben.

Wien, im Jänner 2010